Gesetzliche und reglementarische Vorschriften
Wir weisen die Forscher auf die folgenden Gesetzestexte hin, die für die Einsicht und die Nutzung von Handschriften und Archiven gelten:
Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) vom 9. Oktober 1992 und die Verordnung über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte (VURG) vom 26. April 1993, insbesondere Art. 29 URG (Erlöschen der Rechte erst 70 Jahre nach dem Ableben des Urhebers)
Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 und die Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) vom 14. Juni 1993
Reglement für die Einsicht und die Reproduktion von Handschriften und Werken aus dem Spezialmagazin im Saal Senebier der Bibliothèque de Genève (LC 21 633) (frz.)
Es ist den Nutzern gestattet, Arbeitsfotografien zu machen, insofern sie vorher ein Formular unterzeichnen und unter der Bedingung, dass die Aufnahmen ohne Blitzlicht gemacht werden, der Konservierung des Dokuments nicht schaden und die Ruhe im Saal nicht stören.
Der Saal verfügt über Steckdosen für Laptops (Adapter auf Anfrage), WLAN und einen öffentlichen Computer.
Die Archivarinnen beantworten gerne Ihre wissenschaftlichen Fragen.